Reise AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen ReiseVogt

Wir freuen uns über ihren Entschluss, eine Reise aus unserem Programm zu buchen. Für einen angenehmen Verlauf Ihrer Reise garantieren wir eine sorgfältige Vorbereitung und sichere Durchführung. Hierzu gehören jedoch klare rechtliche Vereinbarungen, wie in unseren Reisebedingungen nachfolgend festgelegt ist. Wir empfehlen Ihnen, diese aufmerksam zu lesen.

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Herrn J. Vogt als dem Reiseveranstalter und dem Reisenden zustande gekommenen Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 bis 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach Bürgerlichem Recht) und füllen diese aus.

 

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung (Buchung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit sie dem Reisenden vorliegen. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) durch den Anmelder erfolgen. Bei elektronischen Buchungen betätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrages dar. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Reisenden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Frist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Leistung einer An- bzw. Restzahlung erklärt. Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche oder gesonderte Erklärung übernommen hat.

 

2. Zahlungsbedingungen

Zur Absicherung der Kundengelder hat der Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Der Reiseveranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern und annehmen, wenn dem Reisenden der Sicherungsschein übergeben wurde. Mit Aushändigung des Sicherungsscheins und Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung wird die in der Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesene Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung des Reisepreises wird 29 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise wie gebucht durchgeführt wird und nicht mehr wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl abgesagt werden kann. Die Übergabe bzw. Zusendung der Reiseunterlagen erfolgt mit Eingang der vollständigen Anzahlung bzw. Zahlung auf dem Konto des Reiseveranstalters. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,00 € pro Reisenden nicht übersteigt. Bei Buchung von Tages- und Veranstaltungsfahrten sind der Fahrpreis und der Eintrittspreis der Veranstaltung bei Buchung in voller Höhe fällig.

 

3. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Reisebeschreibung im Programm des Reiseveranstalters. Der Reiseveranstalter behält sich vor, vor Zustandekommen des Reisevertrags Änderungen der Reiseausschreibung vorzunehmen. Über diese Änderungen wird der Reisende vor der Buchung informiert. Jederzeit können vom Prospekt abweichende Vereinbarungen einvernehmlich getroffen werden.

 

4. Leistungs- und Preisänderung  

4.1. Leistungsänderungen

Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.

4.2. Preisänderungen

Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:

Bei einer Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten, werden die vom Beförderungsunternehmen geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich daraus ergebenden Erhöhungsbetrag kann der Reiseveranstalter für jeden gebuchten Einzelplatz vom Reisenden verlangen. Bei einer Erhöhung von Abgaben wie Hafen – oder Flughafengebühren kann der Reiseveranstalter den sich daraus ergebenden anteiligen Erhöhungsbetrag vom Reisenden verlangen.

Bei einer Änderung der Wechselkurse kann der Reiseveranstalter den Betrag vom Reisenden verlangen, um den sich durch die geänderten Wechselkurse für ihn im Zeitraum zwischen Abschluss des Reisevertrags und Abschluss der Verträge mit den einzelnen Leistungserbringern die Erbringung der geschuldeten Leistungen
verteuert hat.

Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer nachträglichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen sind unzulässig ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin oder wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Abreisetermin weniger als vier Monate liegen.

4.3. Rechte des Reisenden

Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% des Gesamtpreises oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Programm anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

 

5. Rücktritt des Reisenden

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter entscheidend. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise aus Gründen nicht an, die vom Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind, so verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind als die nachstehend aufgeführten pauschalierten Kosten.

Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittskosten beträgt pro Person: Der pauschalisierte Entschädigungsanspruch bei Busreisen beträgt pro Person zum Reisepreis
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20%

vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt 30%

vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 40%

vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 55%

vom 6.-1. Tag vor Reiseantritt 80%

bei Nichtantritt der Reise 95%.

Der pauschalisierte Entschädigungsanspruch bei Flugreisen beträgt pro Person zum Reisepreis

bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20%

vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt 30%

vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 40%

vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 60%

vom 6.-1. Tag vor Reiseantritt 80%

bei Nichtantritt der Reise 95%.

Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt von 20,00 Euro erheben. Solche Umbuchungen nach dem 29. Tag vor Reisebeginn sind nur nach vorherigem Rücktritt von der Reise zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5 möglich. Dem Reisenden bleibt auch in diesen Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Dem Reisenden wird dringend der Abschluss einer Reisrücktrittskostenversicherung empfohlen. Dies ist auch über den Reiseveranstalter möglich.

 

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reisveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern erstatteten Beträge.

Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl wird in der Buchungsbestätigung angegeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung Bezug genommen.

b) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt werden wird.

c) Ein Rücktritt ist vom Reiseveranstalter spätestens am 29. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin zu erklären.

d) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens  gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis gezahlte Zahlungen unverzüglich zurück.

 

7. Obliegenheiten des Kunden

7.1. Mängelanzeige

Der Reisende und jeder Reiseteilnehmer sind verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles Zumutbare zu unternehmen, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten oder zu vermeiden. Daraus ergibt sich insbesondere die Verpflichtung des Reisenden, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an nachstehend genannter Anschrift anzuzeigen: Joachim Vogt, Marbeke 10, 37671 Höxter, Telefon 05271/34564. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich ist. Die Reiseleitung hat nicht die Befugnis, Ansprüche anzuerkennen und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so ist der Anspruch auf Minderung ausgeschlossen.

Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.

7.2. Kündigung

Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung) eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Die Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

 

8. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Für alle Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Schäden, die nicht Personenschäden sind, bis zu einer Höhe des dreifachen Reisepreises je Reiseteilnehmer und Reise. Den Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

 

9. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und Gepäckbeschädigung, binnen 21 bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem Reiseveranstalter unmittelbar anzuzeigen. Ansprüche des Reisenden wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise vertragsgemäß enden sollte. Dies gilt nicht für Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. Ansprüche wegen dieser Schäden verjähren in den gesetzlichen Fristen.

 

11. Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen

Die Gewährleistung von bestimmten Sitzplätzen ist nicht Vertragsbestandteil. Sie werden als Kundenwunsch behandelt. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Reiseverträgen individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen den Veranstalter zur Anfechtung des Reisevertrages.

 

12. Pass, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige des Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Angehörige anderer Staaten können sich an das für sie zuständige Konsulat wenden. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der
Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der Reiseveranstalter hat die Verzögerung zu vertreten. Der Reisende ist für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften sowie die Einhaltung aller für die Durchführung der
Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrifte resultieren, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

 

13. Gerichtsstand

Klagen gegen den Reiseveranstalter sind an dessen Sitz zu erheben. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. ReiseVogt, Vogt  Marbeke 10, 37671 Höxter                

Stand: 01.01.2015

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